01.05.2022
Transparenzregister

Das Transparenzregister gibt es bereits seit Juni 2017 als das Geldwäschegesetz (GwG) im Rahmen der 4. EU-Geldwäsche Richtlinie in Kraft trat. Wie der Name sagt, soll durch die zentrale digitale Erfassung eine nachvollziehbare Eigentums- und Kontrollstruktur dargestellt werden.

Ziel des Gesetzes ist es Geldwäsche, Steuerflucht und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Mit der Gesetzesänderung im August 2021 wurde die Mitteilungsfiktion (Eintragung war teils entbehrlich) gekappt und eine Eintragung in das jetzige Vollregister ist für im Handelsregister eingetragene Gesellschaften seit 2022 verpflichtend. Ausnahmen gelten hier nur für GbRs.

Fristen:

Für AG, SE oder KGaA ist die Frist schon am 31.3.22 abgelaufen.

GmbH, UG und Partnerschaftsgesellschaften haben noch bis zum 30.6. 2022 Zeit die Eintragung vorzunehmen.

OHG, GmbH & Co. KG, Vereine und Stiftungen haben noch bis zum 31.12.2022 Zeit für die Eintragung.

Bei Nichteintragungen drohen Bußgeldbescheide (pro Gesellschafter) von 100.000-150.000 €. Die Eintragung kann durch die Gesellschafter selbst, bevollmächtige Steuerberater oder Anwälte erfolgen.

Seit 2019 haben sich die Gebühren jährlich nahezu verdoppelt, bis 2019 betrugen die Gebühren 2,50 €/Jahr, 2020 waren es 4,80 €, 2021 stiegen sie auf 11,47 €, um nun in 2022 mit 20,80 €/Jahr zu Buche zu schlagen. Auch die Einsichtnahme und der Ausdruck von Angaben ist mit zusätzlichen Gebühren verbunden.

Es besteht Handlungsbedarf zur Eintragung.

Quellen: Transparenzregister, Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV)

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