28.08.2018
Drohnen

Nach der spektakulären Drohnen Show zu den Olympischen Winterspielen in Pyeongchang und einem überraschenden Drohnen Opening der Mailänder Fashion Show von Dolce & Gabbana, widmen wir uns diese Woche der Drohnennutzung in unseren heimischen Gefilden.

Noch ist vom meteorologischen Frühlingsanfang nichts zu spüren, doch der nächste Sommer kommt bestimmt und mit ihm viele beflügelnde Outdoor Veranstaltungen, Konzerte und Festivals.

Drohnen sind ein wichtiger Bestandteil von Veranstaltungen geworden, neben der Aufzeichnung von beeindruckenden Bildern und fantastischen Momenten, dienen ihre Mitschnitte der Dokumentation und Auswertung. Bestehende Sicherheits-Konzeptionen und die prognostizierten Personenbewegungen können detailliert nachverfolgt, ausgewertet und weiter optimiert werden.

Wir haben es häufig bei Veranstaltungen erlebt, dass das Steuern von Drohnen, welches auf dem eigenen Firmengelände, im Garten oder auf dem Feld immer reibungslos funktioniert hat, unter dem wachsamen Blick vom Chef, Kollegen, Sponsoren oder hunderten Augenpaaren der Besucher, etwas anderes ist. Es ist nicht jedermanns Sache im Mittelpunkt zu stehen und unbeirrt seinen Job zu erledigen. Die Konzentration und der Adrenalinpegel steigen, das Display mit seinen beeindruckenden Bildern wird fokussiert und der Blick für die Umgebung und das nahende Hindernis oft gar nicht wahrgenommen. Eine Windböe reicht da schon aus und schwups ist der Zusammenstoß nicht mehr zu verhindern und die Drohne geht zu Boden. Nur zu hoffen, dass niemand verletzt wird und man kein fremdes Eigentum beschädigt hat.

Wer kommt für den Schaden auf? Die regulären Haftpflichtversicherungen decken Drohnenschäden nicht automatisch mit ab, es besteht jedoch eine gesetzliche Versicherungspflicht. Vor der ersten Nutzung empfiehlt sich daher die Prüfung der eigenen Versicherung und der Abschluss einer Drohnen Haftpflichtversicherung, um im Schadensfall abgesichert zu sein.

Für die Nutzung der Unbemannten Luftfahrtsysteme, hat sich im letzten Jahr einiges geändert, die Drohnen-Verordnung gibt nun klare Regeln für die Nutzung vor, um die Sicherheit im Luftraum, in Schutzzonen und unserer Privatsphäre zu stärken.

Die wichtigsten Regelungen in aller Kürze HIER oder für alle die es etwas detaillierter interessiert auch hier:

Wesentliche Regelungen:

Kennzeichnungspflicht: Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen mittels dauerhafter und feuerfester Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers gekennzeichnet sein.

Kenntnisnachweis: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 kg ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch a) gültige Pilotenlizenz, b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die Bescheinigungen gelten für 5 Jahre. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.

Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.

NEU: Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen vor den Neuerungen eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Diese ist nicht mehr erforderlich.

Betriebsverbot gilt:

Ausweichpflicht: Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.

Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.

Der Einsatz von Drohnen bei Veranstaltungen sollte immer rechtzeitig vor Nutzung (mind. 24h) schriftlich bei folgenden Personen angezeigt werden:

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